Ratgeber

Sozialbestattung in Hamburg

  • Kostenübernahme durch das Sozialamt
  • Wer ist zuständig?
  • Wer kann den Antrag stellen?
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Wer muss die Bestattung zahlen?

― Bestattungspflicht ≠ Kostentragungspflicht

Die nächsten Angehörigen einer verstorbenen Person sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern. Dies regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer. Dies heißt jedoch nicht automatisch, dass die bestattungspflichtige Person die Bestattung auch bezahlen muss (Kostentragungspflicht). Dazu sind nämlich zunächst einmal die Erben verpflichtet. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus privatrechtlichen Aspekten, die Bestattungspflicht ist dagegen ein öffentliches Recht.

Die bestattungspflichtige Person ist als Vertragspartner gegenüber dem Bestatter natürlich trotzdem zahlungspflichtig. Sie kann sich dann die ihr entstandenen Kosten ggf. aber von den Erben wiederholen. Sind keine Erben vorhanden, so kann sich die Kostentragungspflicht auch aus einem anderen Rechtsgrund ergeben. Sie bestimmt sich dann nach dem Unterhaltsrecht.

Die bestattungspflichtige und die kostentragungspflichtige Person können also durchaus übereinstimmen. Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist in den einzelnen Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Für Hamburg gilt folgende Reihenfolge:

Michael Krüger Geschäftsführer

Die Ehegatten
oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, auch diejenigen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001


Die ehelichen und nichtehelichen Kinder


Die Eltern


Die Geschwister


Die Enkel

Eukalyptus

Antrag auf eine Sozialbestattung nach § 74 SGB XII

Wer kann den Antrag stellen?

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Sind die nahen Verwandten finanziell nicht dazu in der Lage, sich um die Bestattung zu kümmern, so haben sie die Möglichkeit, einen Antrag beim zuständigen Sozialamt auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen.

Einen Antrag können Sie jedoch nur stellen, wenn sie auch tatsächlich sowohl bestattungs- als auch kostentragungspflichtig sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so werden die Bestattungskosten ganz oder teilweise übernommen.

Welches Sozialamt ist zuständig?

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Die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten regelt sich nach den Verhältnissen der verstorbenen Person. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod der verstorbenen Person Sozialhilfe gewährt hat.

Hat die verstorbene Person keine Leistungen bezogen, so ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XXII).

Wie wird der Antrag gestellt?

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Die Übernahme der Bestattungskosten wird nur auf Antrag gewährt. Diesen erhalten die Angehörigen beim zuständigen Sozialamt. Der Antrag sollte unbedingt im Vorwege gestellt werden. Die Hamburger Sozialämter haben einen Vertrag mit den Hamburger Bestattern, in denen genau festgelegt ist, wie viel der Bestatter für welche Leistung berechnen darf.

Da die Preise, welche die Sozialämter übernehmen, sehr viel geringer sind, als die, welche der Bestatter in der Regel sonst berechnet, wäre bei einem Antrag nach der Bestattung die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Sozialamt nicht die vollen Kosten trägt. Auch kann sich herausstellen, dass kein Anspruch besteht. Dann hätte die Bestattung gar nicht in Auftrag gegeben werden dürfen, wenn der/die Auftraggeber*in sie nicht bezahlen kann.

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Welche Kosten übernimmt das Sozialamt bei einer Bestattung?

Das Sozialamt zahlt bei Übernahme der Bestattungskosten eine „ortsübliche“ Bestattung. Doch was ist darunter zu verstehen? Übernommen werden sowohl die Kosten für eine Erdbestattung als auch die Kosten für eine Feuerbestattung. Der Friedhof darf in der Regel frei gewählt werden, sofern dadurch keine höheren Überführungskosten entstehen. Auf dem Friedhof kann die Beisetzung in einem Reihengrab erfolgen. Diese Grabart gibt es sowohl für Urnen als auch für Särge. Das Grab wird der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben und kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert werden. In Ausnahmefällen wird auch die Beisetzung in einem Wahlgrab zugelassen, wenn es sich zum Beispiel um ein Familiengrab handelt, dessen Verlängerungsgebühren niedriger sind als die Gebühren für ein neues Reihengrab. Kosten für die Grabpflege werden nicht berücksichtigt. Eine Trauerfeier wird bei beiden Bestattungsformen übernommen. Es kann eine Pastor oder Pfarrer, aber auch ein Redner oder eine Rednerin sprechen. Der Redner oder die Rednerin kommen jedoch nicht vorher zu den Angehörigen nach Hause, da diese Leistung nicht vom Sozialamt übernommen wird.

Blumen werden bis zu einem bestimmten Betrag übernommen. Der Sarg ist bei einer Bestattung mit Kostenübernahme durch das Sozialamt vorgeschrieben. Er wird von den ELBE-Werkstätten hergestellt und vom Bestatter dort abgeholt. Die Bestattungskosten wie zum Beispiel die notwendigen Überführungen, die hygienische Versorgung, die Erledigung der Formalitäten, die Ausrichtung einer Trauerfeier werden bis zu einer bestimmten Höhe in der Regel auch übernommen. Hier hängt es stark vom Bestatter ab, wie er die Trauerfeier ausgestaltet. Wir unterscheiden hierbei nicht zwischen einer vom Sozialamt bezahlten Trauerfeier und einer durch die Angehörigen gezahlten Trauerfeier.

Das Sozialamt zahlt außerdem einen kleinen Kissenstein für die Grabstelle. Auch die Kosten für eine Seebestattung in der Nord- oder Ostsee werden in der Regel vom Sozialamt übernommen.

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Was passiert, wenn niemand sich um die Bestattung kümmert?

Gibt niemand die Bestattung einer verstorbenen Person in Auftrag, so wird die Beisetzung nach einer kurzen Frist von der Stadt oder Gemeinde in Auftrag gegeben. Hierbei spricht man von einer sogenannten Bestattung von Amts wegen oder Bestattung durch das Ordnungsamt.

Tauchen nach der Beisetzung noch Angehörige auf, die bestattungspflichtig gewesen wären, so kann das Amt auch im Nachhinhein an diese herantreten und eine Kostenerstattung verlangen.

Bestattungen Krüger

Wir gestalten Abschiede nach
Ihren Vorstellungen.

Ratgeber

Digitaler Nachlass – so regeln Sie Ihr Online-Erbe

Die Digitalisierung durchdringt zunehmend alle Lebensbereiche. Immer häufiger fällt dabei der Begriff „Digitaler Nachlass“. Worum es dabei geht und worauf es ankommt, wollen wir Ihnen im folgenden Artikel erläutern.

Hamburg, Wentorf und Embsen
Alle Bestattungsarten auf allen Friedhöfen
Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.
Träger des Markenzeichens
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Digitaler Nachlass – Was ist damit gemeint?

Wir kommunizieren per E-Mail und über soziale Netzwerke. Wir haben Accounts bei mehreren Onlineshops. Wir laden unsere persönlichen Daten bei Cloudanbietern hoch. Viele haben einen Onlinezugang bei ihrer Bank oder zahlen per App. Wenn wir sterben, bleiben all diese Daten im Internet zurück. Ohne eine Regelung zu Lebzeiten wird es für die Erben unter Umständen schwer, das digitale Erbe zu sichten und zu sichern.

Sie müssen herausfinden, wo die verstorbene Person überall Konten besaß. Und sie müssen an die Zugangsdaten gelangen. Dazu kann es helfen, den E-Mail-Verkehr der verstorbenen Person zu durchsuchen. Doch auch dafür benötigen Sie in der Regel ein Passwort

Timo Krüger

Rechtliche Einordnung des digitalen Nachlasses

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass der digitale Nachlass unter das Erbrecht fällt. Damit ist er genauso wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Die Erben werden damit nach § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Damit geht das gesamte Vermögen auf den oder die Erben über. Dieses Vermögen umfasst auch die gesamten Verbindlichkeiten des Erblassers. Daher sollte jeder bereits zu Lebzeiten festlegen, was mit seinen persönlichen Daten passiert. Und wie die Erben an seine Accountdaten kommen können.

Digitaler Nachlass – Regelung bei den einzelnen Anbietern

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Einige Anbieter bieten dafür die Möglichkeit, zu Lebzeiten zu bestimmen, was mit den Daten nach dem Tod passieren soll. So bietet Google einen Kontoinaktivität-Manager an. Dort können Sie festlegen, wer später Zugriff auf die Daten erhält. Facebook bietet die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Dieser kann das Konto später in den Gedenkzustand versetzen.

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Wir beantworten sie gerne. Bei allen Fragen stehen wir Ihnen 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung.
Rufen Sie uns einfach an oder besuchen Sie uns persönlich an unseren Standorten.

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Zur Lebenszeit den digitalen Nachlass regeln

Verschaffen Sie sich einen Überblick

Zu Lebzeiten sollten Sie sich zunächst einen Überblick über Ihre Onlinekonten verschaffen. Diese sollten Sie in einer Liste eintragen und für jedes Konto die Zugangsdaten und Passwörter auflisten. Doch Vorsicht: Die Liste sollte natürlich verschlüsselt werden. Alternativ können Sie die Zugangsdaten in einem Passwortmanager eintragen. Dies sind stark verschlüsselte Programme zur Sicherung von Zugangsdaten. Daten, die nicht in die Hände Dritter fallen sollen, sollten Sie separat verschlüsselt speichern. Oder Sie löschen diese von Zeit zu Zeit.

Benennen Sie eine Vertrauensperson

Geben Sie einer Vertrauensperson das Passwort für die verschlüsselten Daten. Teilen Sie ihr mit, wo diese gespeichert sind. Oder Sie nennen ihr den Ort der Liste, wenn Sie diese ausgedruckt an einem sicheren Ort verwahren.

Erstellen Sie eine Vollmacht

Rechtlich bindender ist eine Vollmacht. Mit ihr können Sie eine Vertrauensperson nennen, die Ihren digitalen Nachlass regelt. Außerdem sollten Sie dort festlegen, welche Daten wie behandelt werden sollen. Auch was mit Profilen in sozialen Netzwerken passiert. Weiterhin können Sie bestimmen, wer Ihre Geräte und die darauf gespeicherten Daten erhält. Die Vollmacht muss unbedingt „Über den Tod hinaus“ gelten. Sie müssen sie handschriftlich verfassen und mit einem Datum versehen. Bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen finden Sie ein Muster für so eine Vollmacht sowie für weitere Anweisungen, was mit Ihrem digitalen Nachlass geschehen soll.

Legen Sie Ihren digitalen Nachlass in professionelle Hände

Wir bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit der Firma Columba die Möglichkeit, Ihren digitalen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. Sie erhalten von uns Ihre persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Nachlassmanager. Dort haben Sie die Möglichkeit, alle laufenden Verträge, Accounts und Mitgliedschaften einzutragen. Sie können direkt bestimmen, was mit Ihren Daten nach dem Tod passieren soll. Gleichzeitig erhalten Sie die Möglichkeit, all Ihre Verträge zentral an einem Ort zu verwalten. Sie ziehen um? Kein Problem. Hinterlegen Sie im Nachlassmanager Ihre neue Anschrift. Alle Vertragspartner erhalten diese automatisch. Sie wollen einen bestehenden Vertrag kündigen? Dies können Sie ebenfalls bequem über den Nachlassmanager durchführen. Dieser beinhaltet eine umfangreiche Adressdatenbank. Sie müssen diese nicht mehr einzeln raussuchen. Auch die Kündigungsfristen Ihrer laufenden Verträge zeigt Ihnen der Nachlassmanager übersichtlich an. Sie können alle Ihre Verträge an einem Ort verwalten. Gleichzeitig bestimmen Sie, was nach dem Tod mit Ihren Daten geschehen soll. Und das Beste: Der Nachlassmanager ist für Sie im Rahmen einer Bestattungsvorsorge komplett kostenlos. Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten. Loggen Sie sich hier in Ihren geschützten Vertrags- und Nachlassmanager ein (falls Sie keine Zugangsdaten von uns erhalten haben, geben Sie uns bitte kurz Bescheid):

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Rechtliches – Erbrecht und Vorsorge
Streitigkeiten im Voraus vermeiden

Wenn ein Todesfall eingetreten ist kommt zu der Trauer leider oftmals auch eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Solche Konflikte werden im Familienkreis sehr emotional ausgetragen. Häufig gelingt es mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, komplizierte familiäre und/oder finanzielle Verflechtungen besser zu entwirren und Streitigkeiten entweder zu vermeiden oder beizulegen. 

“JEDER KANN ZU LEBZEITEN VIELES SCHON REGELN”

Wichtig ist mir an dieser Stelle der Hinweis, dass jeder Mensch selbst in der Lage ist, zu Lebzeiten verschiedene Themen für sich und sein Umfeld zu regeln. Dabei geht es um VORSORGE, d. h. konkret – Vollmacht – Patientenverfügung – Testament.

Für die Vertretung eines Volljährigen wird immer eine Vollmacht benötigt.

Manche gehen von der völlig falschen Annahme aus, dass ihre Kinder eine Art „automatisches Vertretungsrecht“ an

Stelle ihrer Eltern hätten; genauso soll das für Ehegatten untereinander gelten.

VORSICHT! DAS IST ABER NICHT SO! Liegt eine Vollmacht beispielsweise im Fall einer schweren Erkrankung mit dem Verlust der Selbstbestimmung nicht vor, so bestellt das zuständige Amtsgericht einen Betreuer.

Ein solcher vom Gericht bestimmter Betreuer muss nicht zwangsläufig der Ehegatte oder das Kind sein. Wer keine (Vorsorge-)Vollmacht hat, aber Einfluss auf die Auswahl eines Betreuers haben möchte, sollte zumindest eine Betreuungsverfügung aufsetzen.

Eine Patientenverfügung sorgt vor für den Fall, dass eigene Entscheidungen aufgrund einer ernsthaften Erkrankung nicht mehr möglich sind.

Mit einer solchen Patien- tenverfügung lässt sich die medizinische, ärztliche und pflegerische Behandlung weitestgehend vorher bestimmen.

Unmittelbarer Erklärungsempfänger der Patientenverfügung ist ein im Text zu bestimmender Bevollmächtigter bzw. der Vorsorgebevollmächtigte, ein Betreuer oder das Vormundschaftsgericht, NICHT aber Arzt oder Pflegepersonal.

“FORMAL KANN EIN TESTAMENT HANDSCHRIFTLICH SEIN”

Das Verfassen eines Testaments bietet die Möglichkeit von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, denn jeder Mensch hat seine eigenen Auffassungen bezüglich seines Nachlasses. Als Rechtsanwalt helfe ich, Unsicherheiten im familiären Umfeld zu begegnen und Erwartungen und Ziele zu konkretisieren. Formal reicht es aus, das Testament handschriftlich zu verfassen. Als Alternative kann das Testament mit Hilfe eines Notars verfasst werden. Die dann fällige Gebühr hängt vom Wert des Nachlasses ab.

Nutzen Sie auch für das Thema Vorsorge/Betreuung die Möglichkeit von Beratung und Tätigkeit des Rechtsanwalts. Gerne berate ich zu den Rechten und Pflichten des Bevollmächtigten oder eines Betreuers und auch zu verschiedenen Möglichkeiten eine Patientenverfügung und/oder eine letztwillige Verfügung zu erstellen.

Rechtsanwalt Frank Poillon


Südring 22, 21465 Wentorf
Tel. 040 – 720 026 33, Fax. 040 – 720 052 88
E-Mail: kontakt@anwaltskanzlei-poillon.de

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zu allen anderen Zeiten.

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Hier können Sie rund um die Uhr Abschied nehmen.

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