Sozialbestattung
in Hamburg
- Kostenübernahme durch das Sozialamt
- Wer ist zuständig?
- Wer kann den Antrag stellen?
Wer muss die Bestattung zahlen?
Die nächsten Angehörigen einer verstorbenen Person sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern. Dies regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer. Dies heißt jedoch nicht automatisch, dass die bestattungspflichtige Person die Bestattung auch bezahlen muss (Kostentragungspflicht). Dazu sind nämlich zunächst einmal die Erben verpflichtet. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus privatrechtlichen Aspekten, die Bestattungspflicht ist dagegen ein öffentliches Recht.
Die bestattungspflichtige Person ist als Vertragspartner gegenüber dem Bestatter natürlich trotzdem zahlungspflichtig. Sie kann sich dann die ihr entstandenen Kosten ggf. aber von den Erben wiederholen. Sind keine Erben vorhanden, so kann sich die Kostentragungspflicht auch aus einem anderen Rechtsgrund ergeben. Sie bestimmt sich dann nach dem Unterhaltsrecht.
Die bestattungspflichtige und die kostentragungspflichtige Person können also durchaus übereinstimmen. Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist in den einzelnen Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Für Hamburg gilt folgende Reihenfolge:
-
Die Ehegatten
oder die
Lebenspartnerin
bzw. der Lebenspartner,
auch diejenigen
im Sinne des
Lebenspartner-schaftsgesetzes vom 16. Februar 2001
- Die ehelichen und nichtehelichen Kinder
- Die Eltern
- Die Geschwister
- Die Enkel
Wer kann den
Antrag stellen?
Sind die nahen Verwandten finanziell nicht dazu in der Lage, sich um die Bestattung zu kümmern, so haben sie die Möglichkeit, einen Antrag beim zuständigen Sozialamt auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen.
Einen Antrag können Sie jedoch nur stellen, wenn sie auch tatsächlich sowohl bestattungs- als auch kostentragungspflichtig sind.
Wird dem Antrag stattgegeben, so werden die Bestattungskosten ganz oder teilweise übernommen.
Welches Sozialamt
ist zuständig?
Die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten regelt sich nach den Verhältnissen der verstorbenen Person. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod der verstorbenen Person Sozialhilfe gewährt hat.
Hat die verstorbene Person keine Leistungen bezogen, so ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XXII).
Wie wird der
Antrag gestellt?
Die Übernahme der Bestattungskosten wird nur auf Antrag gewährt. Diesen erhalten die Angehörigen beim zuständigen Sozialamt. Der Antrag sollte unbedingt im Vorwege gestellt werden. Die Hamburger Sozialämter haben einen Vertrag mit den Hamburger Bestattern, in denen genau festgelegt ist, wie viel der Bestatter für welche Leistung berechnen darf.
Da die Preise, welche die Sozialämter übernehmen, sehr viel geringer sind, als die, welche der Bestatter in der Regel sonst berechnet, wäre bei einem Antrag nach der Bestattung die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Sozialamt nicht die vollen Kosten trägt. Auch kann sich herausstellen, dass kein Anspruch besteht. Dann hätte die Bestattung gar nicht in Auftrag gegeben werden dürfen, wenn der/die Auftraggeber*in sie nicht bezahlen kann.
Welche Kosten übernimmt das
Sozialamt bei einer Bestattung?
Das Sozialamt zahlt bei Übernahme der Bestattungskosten eine „ortsübliche“ Bestattung. Doch was ist darunter zu verstehen? Übernommen werden sowohl die Kosten für eine Erdbestattung als auch die Kosten für eine Feuerbestattung. Der Friedhof darf in der Regel frei gewählt werden, sofern dadurch keine höheren Überführungskosten entstehen. Auf dem Friedhof kann die Beisetzung in einem Reihengrab erfolgen. Diese Grabart gibt es sowohl für Urnen als auch für Särge. Das Grab wird der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben und kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert werden. In Ausnahmefällen wird auch die Beisetzung in einem Wahlgrab zugelassen, wenn es sich zum Beispiel um ein Familiengrab handelt, dessen Verlängerungsgebühren niedriger sind als die Gebühren für ein neues Reihengrab. Kosten für die Grabpflege werden nicht berücksichtigt. Eine Trauerfeier wird bei beiden Bestattungsformen übernommen. Es kann eine Pastor oder Pfarrer, aber auch ein Redner oder eine Rednerin sprechen. Der Redner oder die Rednerin kommen jedoch nicht vorher zu den Angehörigen nach Hause, da diese Leistung nicht vom Sozialamt übernommen wird.
Blumen werden bis zu einem bestimmten Betrag übernommen. Der Sarg ist bei einer Bestattung mit Kostenübernahme durch das Sozialamt vorgeschrieben. Er wird von den ELBE-Werkstätten hergestellt und vom Bestatter dort abgeholt. Die Bestattungskosten wie zum Beispiel die notwendigen Überführungen, die hygienische Versorgung, die Erledigung der Formalitäten, die Ausrichtung einer Trauerfeier werden bis zu einer bestimmten Höhe in der Regel auch übernommen. Hier hängt es stark vom Bestatter ab, wie er die Trauerfeier ausgestaltet. Wir unterscheiden hierbei nicht zwischen einer vom Sozialamt bezahlten Trauerfeier und einer durch die Angehörigen gezahlten Trauerfeier.
Das Sozialamt zahlt außerdem einen kleinen Kissenstein für die Grabstelle. Auch die Kosten für eine Seebestattung in der Nord- oder Ostsee werden in der Regel vom Sozialamt übernommen.
Was passiert, wenn niemand sich
um die Bestattung kümmert?
Gibt niemand die Bestattung einer verstorbenen Person in Auftrag, so wird die Beisetzung nach einer kurzen Frist von der Stadt oder Gemeinde in Auftrag gegeben. Hierbei spricht man von einer sogenannten Bestattung von Amts wegen oder Bestattung durch das Ordnungsamt.
Tauchen nach der Beisetzung noch Angehörige auf, die bestattungspflichtig gewesen wären, so kann das Amt auch im Nachhinhein an diese herantreten und eine Kostenerstattung verlangen.
Bestattungen Krüger
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