
Der Erbschein
Trotz Verlust und Trauer nach dem Tod eines Menschen geht das Leben für die Hinterbliebenen weiter. Das deutsche Recht sieht Erben vor. Nun gilt es zu prüfen: gibt es ein Testament, einen Erbvertrag – oder greift das gesetzliche Erbrecht?
Egal wie, Erben treten die Rechtsnachfolge der verstorbenen Person an und sind in vielen Fällen aufgefordert, sich nach außen zu legitimieren – zum Beispiel bei den Verwandten, bei Behörden, Banken, Versicherungen, beim Vermieter und vielen mehr. Dafür ist die Erteilung eines Erbscheins durch die zuständigen Amtsgerichte vorgesehen.
Den Erbschein gibt es auf Anfragen beim Amtsgericht
Für die Vertretung eines Volljährigen wird immer eine Vollmacht benötigt. Manche gehen von der völlig falschen Annahme aus, dass ihre Kinder eine Art „automatisches Vertretungsrecht“ an Stelle ihrer Eltern hätten; genauso soll das für Ehegatten untereinander gelten.
Der Erbschein wird auf Antrag vom Amtsgericht ausgestellt und ist eine öffentliche Urkunde, die feststellt, wer Erbe geworden ist. Die Antragsteller müssen an Eides statt versichern, dass ihre Angaben zur Erteilung des Erbscheins der Wahrheit entsprechen. Die Erteilung eines Erbscheins setzt zunächst die Annahme der Erbschaft voraus. Der Erbschein weist sodann die Erben und im Falle einer Erbengemeinschaft auch den jeweiligen Anteil der Miterben am Nachlass aus.
Der einmal erteilte Erbschein bestätigt und schützt zunächst die darin genannten Personen hinsichtlich weiterer Rechtsgeschäfte nach dem Tod des Erblassers. Aber der Erbschein ersetzt nicht die objektive Rechtslage.
Das heißt, ist ein Erbschein vielleicht falsch – weil ggf. andere Personen als die im Erbschein angegebenen Erben geworden sind oder Erbanteile falsch angegeben sind – kann dieser Erbschein juristisch angegriffen werden. Ist ein solcher Angriff erfolgreich, kann ein einmal erteilter Erbschein vom Amtsgericht wieder eingezogen werden.
Trotz der gesetzlichen Regelungen zum Erbschein ist dieser aber für Erben nicht immer zwingend notwendig. Da die Erteilung eines Erbscheins Geld kostet, ist für die Erben zu überlegen, ob und ggf. wo ein Erbschein wirklich erforderlich ist. Im Einzelfall kann auch die Vorlage eines notariellen oder eines eigenhändigen Testaments oder eines Erbvertrages, jeweils zusammen mit einem (gerichtlichen) Eröffnungsbeschluss ausreichend sein. Nach der Rechtsprechung kann auch auf diesem Weg der ausreichende Nachweis der Erbfolge ggf. erbracht werden.

Rechtsanwalt
Frank Poillon
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