Erbrecht und Vorsorge

Zuletzt aktualisiert: 06.11.2025
Umschlag mit Testament, Füllfederhalter daneben



Streit vermeiden, bevor es ernst wird

Wenn ein Todesfall eingetreten ist, kommt zu der Trauer leider oftmals auch eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Solche Konflikte werden im Familienkreis sehr emotional ausgetragen. Häufig gelingt es mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, komplizierte familiäre und/oder finanzielle Verflechtungen besser zu entwirren und Streitigkeiten entweder zu vermeiden oder beizulegen.

„Jeder kann zu Lebzeiten vieles schon regeln.”



Vorsorge statt Konflikt

Wichtig ist mir an dieser Stelle der Hinweis, dass jeder Mensch selbst in der Lage ist, zu Lebzeiten verschiedene Themen für sich und sein Umfeld zu regeln. Dabei geht es um VORSORGE, d. h. konkret – Vollmacht – Patientenverfügung – Testament.


Vorsicht Irrtum: Kein automatisches Vertretungsrecht

Für die Vertretung eines Volljährigen wird immer eine Vollmacht benötigt. Manche gehen von der völlig falschen Annahme aus, dass ihre Kinder eine Art „automatisches Vertretungsrecht“ an Stelle ihrer Eltern hätten; genauso soll das für Ehegatten untereinander gelten.

Vorsicht! Das ist aber nicht so! Liegt eine Vollmacht beispielsweise im Fall einer schweren Erkrankung mit dem Verlust der Selbstbestimmung nicht vor, so bestellt das zuständige Amtsgericht einen Betreuer.


Wenn das Gericht entscheidet: Betreuer statt Familie

Ein solcher vom Gericht bestimmter Betreuer muss nicht zwangsläufig der Ehegatte oder das Kind sein. Wer keine (Vorsorge-)Vollmacht hat, aber Einfluss auf die Auswahl eines Betreuers haben möchte, sollte zumindest eine Betreuungsverfügung aufsetzen.


Patientenverfügung: Selbstbestimmung sichern

Eine Patientenverfügung sorgt vor für den Fall, dass eigene Entscheidungen aufgrund einer ernsthaften Erkrankung nicht mehr möglich sind.

Mit einer solchen Patientenverfügung lässt sich die medizinische, ärztliche und pflegerische Behandlung weitestgehend vorher bestimmen.


Wer darf über die Behandlung entscheiden?

Unmittelbarer Erklärungsempfänger der Patientenverfügung ist ein im Text zu bestimmender Bevollmächtigter bzw. der Vorsorgebevollmächtigte, ein Betreuer oder das Vormundschaftsgericht, NICHT aber Arzt oder Pflegepersonal.

Testament: Letzter Wille statt gesetzlicher Erbfolge

Formal kann ein Testament handschriftlich sein.

Mann mit Brille in Anzug und Krawatte

Das Verfassen eines Testaments bietet die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, denn jeder Mensch hat seine eigenen Auffassungen bezüglich seines Nachlasses. Als Rechtsanwalt helfe ich, Unsicherheiten im familiären Umfeld zu begegnen und Erwartungen und Ziele zu konkretisieren. Formal reicht es aus, das Testament handschriftlich zu verfassen. Als Alternative kann das Testament mit Hilfe eines Notars verfasst werden. Die dann fällige Gebühr hängt vom Wert des Nachlasses ab.


Rechtsberatung nutzen: Sicherheit für alle Beteiligten

Nutzen Sie auch für das Thema Vorsorge/Betreuung die Möglichkeit von Beratung und Tätigkeit des Rechtsanwalts. Gerne berate ich zu den Rechten und Pflichten des Bevollmächtigten oder eines Betreuers und auch zu verschiedenen Möglichkeiten, eine Patientenverfügung und/oder eine letztwillige Verfügung zu erstellen.

Rechtsanwalt Frank Poillon

Eukalyptus

KURZINFO: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie in gesunden Tagen selbst eine Vertrauensperson auswählen, die bei einer später eintretenden schweren Krankheit für Sie entscheiden und handeln darf.

Dadurch verhindern Sie, dass ein Berufsbetreuer durch das Amtsgericht für Sie bestellt wird. Die nächsten Angehörigen haben nämlich kein automatisches Vertretungsrecht in so einem Fall.

Mit der Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wen das Amtsgericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht.
Genauso können Sie bestimmen, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt.
Sie können dem Betreuer auch inhaltliche Vorgaben machen, etwa, ob Sie im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen.

Mit einer Patientenverfügung können Sie verbindlich festhalten, welche medizinische Behandlung Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr selbst dazu äußern können.

Dabei zählt der Wille des Patienten auch dann, wenn er den ärztlichen Prinzipien von Heilung und Linderung entgegensteht. Sofern ausdrücklich gewünscht, müssen Ärzte eine Behandlung auch abbrechen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

  • Service im Fokus: Der Erblotse

    Hilfe im Erbfall – klar, verständlich und Schritt für Schritt Ein Todesfall bringt nicht nur Trauer, sondern oft auch eine Fülle an organisatorischen und rechtlichen Aufgaben mit sich. Gerade das Thema Erbe ist für viele…
  • Neu auf dem Bergedorfer Friedhof

    Das Kolumbarium – ein stiller Ort der Erinnerung in der alten Leichenhalle. Mit dem Umbau der historischen Leichenhalle bei Kapelle 1 wird auf dem Friedhof Bergedorf ein besonderer Raum neu belebt: das Kolumbarium. Es ist…
  • Eine einzigartige Art der Urnenbeisetzung: Die Wasserurne

    Es gibt nun Wasserurnen auf dem Friedhof in Hamburg-Ohlsdorf – einem Ort des Gedenkens und der Ruhe inmitten der Natur. Der Friedhof Ohlsdorf in Hamburg, der größte Parkfriedhof der Welt, bietet seit Kurzem eine besondere…
  • 5 Dinge, die ich heute regeln kann

    Die wenigsten Menschen beschäftigen sich gern mit dem eigenen Lebensende. Und doch ist es ein großes Geschenk – für sich selbst und für die, die bleiben –, wenn man rechtzeitig vorsorgt. Nicht alles muss sofort…
  • Echt & Offen

    Ein Sonntag für echte Einblicke beim Tag der offenen Tür bei Bestattungen Krüger Was macht ein Bestattungsunternehmen eigentlich aus? Wer arbeitet dort – und wie sieht ein moderner Abschied heute aus? Was geschieht eigentlich mit…
  • Wenn aus Asche ein Baum wird

    Tree of Life – was bedeutet das konkret? Es gibt Bestattungsformen, die besonders berühren, weil sie nicht nur Abschied bedeuten, sondern zugleich Hoffnung in sich tragen. Die „Tree of Life“-Bestattung ist eine solche Möglichkeit. Sie…