
Streit vermeiden, bevor es ernst wird
Wenn ein Todesfall eingetreten ist, kommt zu der Trauer leider oftmals auch eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Solche Konflikte werden im Familienkreis sehr emotional ausgetragen. Häufig gelingt es mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, komplizierte familiäre und/oder finanzielle Verflechtungen besser zu entwirren und Streitigkeiten entweder zu vermeiden oder beizulegen.
„Jeder kann zu Lebzeiten vieles schon regeln.”
Vorsorge statt Konflikt
Wichtig ist mir an dieser Stelle der Hinweis, dass jeder Mensch selbst in der Lage ist, zu Lebzeiten verschiedene Themen für sich und sein Umfeld zu regeln. Dabei geht es um VORSORGE, d. h. konkret – Vollmacht – Patientenverfügung – Testament.
Vorsicht Irrtum: Kein automatisches Vertretungsrecht
Für die Vertretung eines Volljährigen wird immer eine Vollmacht benötigt. Manche gehen von der völlig falschen Annahme aus, dass ihre Kinder eine Art „automatisches Vertretungsrecht“ an Stelle ihrer Eltern hätten; genauso soll das für Ehegatten untereinander gelten.
Vorsicht! Das ist aber nicht so! Liegt eine Vollmacht beispielsweise im Fall einer schweren Erkrankung mit dem Verlust der Selbstbestimmung nicht vor, so bestellt das zuständige Amtsgericht einen Betreuer.
Wenn das Gericht entscheidet: Betreuer statt Familie
Ein solcher vom Gericht bestimmter Betreuer muss nicht zwangsläufig der Ehegatte oder das Kind sein. Wer keine (Vorsorge-)Vollmacht hat, aber Einfluss auf die Auswahl eines Betreuers haben möchte, sollte zumindest eine Betreuungsverfügung aufsetzen.
Patientenverfügung: Selbstbestimmung sichern
Eine Patientenverfügung sorgt vor für den Fall, dass eigene Entscheidungen aufgrund einer ernsthaften Erkrankung nicht mehr möglich sind.
Mit einer solchen Patientenverfügung lässt sich die medizinische, ärztliche und pflegerische Behandlung weitestgehend vorher bestimmen.
Wer darf über die Behandlung entscheiden?
Unmittelbarer Erklärungsempfänger der Patientenverfügung ist ein im Text zu bestimmender Bevollmächtigter bzw. der Vorsorgebevollmächtigte, ein Betreuer oder das Vormundschaftsgericht, NICHT aber Arzt oder Pflegepersonal.
Testament: Letzter Wille statt gesetzlicher Erbfolge
„Formal kann ein Testament handschriftlich sein.“

Das Verfassen eines Testaments bietet die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, denn jeder Mensch hat seine eigenen Auffassungen bezüglich seines Nachlasses. Als Rechtsanwalt helfe ich, Unsicherheiten im familiären Umfeld zu begegnen und Erwartungen und Ziele zu konkretisieren. Formal reicht es aus, das Testament handschriftlich zu verfassen. Als Alternative kann das Testament mit Hilfe eines Notars verfasst werden. Die dann fällige Gebühr hängt vom Wert des Nachlasses ab.
Rechtsberatung nutzen: Sicherheit für alle Beteiligten
Nutzen Sie auch für das Thema Vorsorge/Betreuung die Möglichkeit von Beratung und Tätigkeit des Rechtsanwalts. Gerne berate ich zu den Rechten und Pflichten des Bevollmächtigten oder eines Betreuers und auch zu verschiedenen Möglichkeiten, eine Patientenverfügung und/oder eine letztwillige Verfügung zu erstellen.
Rechtsanwalt Frank Poillon

KURZINFO: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie in gesunden Tagen selbst eine Vertrauensperson auswählen, die bei einer später eintretenden schweren Krankheit für Sie entscheiden und handeln darf.
Dadurch verhindern Sie, dass ein Berufsbetreuer durch das Amtsgericht für Sie bestellt wird. Die nächsten Angehörigen haben nämlich kein automatisches Vertretungsrecht in so einem Fall.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wen das Amtsgericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht.
Genauso können Sie bestimmen, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt.
Sie können dem Betreuer auch inhaltliche Vorgaben machen, etwa, ob Sie im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen.
Mit einer Patientenverfügung können Sie verbindlich festhalten, welche medizinische Behandlung Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr selbst dazu äußern können.
Dabei zählt der Wille des Patienten auch dann, wenn er den ärztlichen Prinzipien von Heilung und Linderung entgegensteht. Sofern ausdrücklich gewünscht, müssen Ärzte eine Behandlung auch abbrechen.
- Streit vermeiden, bevor es ernst wird
- Vorsorge statt Konflikt
- Vorsicht Irrtum: Kein automatisches Vertretungsrecht
- Wenn das Gericht entscheidet: Betreuer statt Familie
- Patientenverfügung: Selbstbestimmung sichern
- Wer darf über die Behandlung entscheiden?
- Testament: Letzter Wille statt gesetzlicher Erbfolge
- Rechtsberatung nutzen: Sicherheit für alle Beteiligten












